Notariatsgebühren
Die patentierten Notarinnen und Notare, die nicht patentierten Kreisnotarinnen und Kreisnotare und die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter stehen gegenseitig in einem Konkurrenzverhältnis.
Für alle drei Arten von Urkundspersonen gilt die gleiche Gebührenregelung, nämlich die Verordnung über die Notariatsgebühren vom 5. Dezember 2000.
Den Klientinnen und Klienten entstehen also keine Kostenunterschiede, ob sie die freiberuflichen patentierten Notare, die Kreisnotare oder die staatlich organisierten Grundbuchbeamten konsultieren.
